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Schwerpunkt Menschenrechte

Nicht nur als Menschenrechtsbeauftrager auch jetzt als Afrikabeauftragter beschäftige ich mich viel mit dem Thema Menschenrechte. Die intellektuelle Herausforderung, die mit dem vielschichtigen Thema universal geltender Menschenrechte verbunden ist, muss m. E. in zwei wesentliche Richtungen aufgelöst werden.

Erstens: Festhalten am Universalitätsanspruch gleicher, elementarer Menschenrechte jedes einzelnen Menschen. Das ist eine der großen Ideen und zivilisatorischen Leistungen, die es gegen alle Relativismus- und Kollektivierungstendenzen zu verteidigen gilt.

Und zweitens: Keine ständige Ausdehnung des inhaltlichen Katalogs der Menschenrechte, sondern Beschränkung auf Mindeststandards und deren Implementierung. Menschenrechte sind zwar unteilbar und dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, aber „gleichgewichtig“ sind sie nicht (Arnd Pollmann). Menschenrechte regeln das würdige Leben, nicht das gute.

Leitsätze zur besseren Koordinierung und strategischen Ausrichtung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union

Diskussionsgrundlage für das Treffen der EU-Menschenrechtsbotschafter
Berlin, Villa Borsig, 25. und 26. September 2009 (erstellt von Günter Nooke)

Vorbemerkung

P103801_26-09-09Mit dem Vertrag von Lissabon wird auch die Menschenrechtspolitik der EU Teil der GASP. Im Bereich der internationalen Menschenrechtspolitik gibt es eine weitgehende Übereinstimmung aller 27 Mitgliedstaaten. Sie besteht in der grundsätzlichen Anerkennung aller Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den beiden zentralen UN-Menschenrechtskonventionen, dem Zivil- und dem Sozial-Pakt, enthalten sind.

Die Grund- oder Leitsätze einer EU-Menschenrechtspolitik formulieren stärker strategische Ziele und weisen Wege, wie sie zu erreichen sind.

Sie ersetzen nicht die existierenden Menschenrechtsleitlinien zu bestimmten Politikfeldern. Die notwendige operative Zusammenarbeit in COHOM und EU-Koordinierungen in Genf und New York soll nicht in Frage, wohl aber stärker unter gemeinsame strategische Überlegungen gestellt werden.

Ausgangspunkt der Überlegung ist eine zweifache Erfahrung:

  • Die Idee der Menschenrechte, das Konzept individueller, unveräußerlicher Rechte für jeden einzelnen Menschen, wird außerhalb der EU vielfach in Frage gestellt. Dies betrifft sowohl die Parlamente und Regierungen als auch die nationalen Öffentlichkeiten insgesamt und die jeweilige NGO-Szene.
  • Obwohl man sich in der EU formal einig ist oder zu sein scheint, werden in den einzelnen Staaten unterschiedliche Schwerpunkte und Akzente gesetzt. Die Menschenrechtspolitik ist oftmals stark an innenpolitischen Zielen und Partikularinteressen in der Zivilgesellschaft ausgerichtet. Die Konsequenzen, die sich daraus im internationalen Bereich ergeben, werden zu wenig beachtet (das gilt insbesondere für den UN-Kontext und die Absicherung strategischer Ziele).

Die folgenden einfachen Grundsätze sind international und im operativen EU-Geschäft keineswegs selbstverständlich. Sie stellen aber Eckpfeiler dar, an denen wir die GASP der EU und die Arbeit in den internationalen Foren ausrichten, zumindest aber messen lassen können.

Leitsätze zur strategischen Ausrichtung

der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 1

Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren.

Grundgesetz Artikel 1, (1) u. (2)

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Artikel 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

1. Menschenrechte bilden den Markenkern der EU-Außenpolitik!

Menschenrechtspolitik ersetzt nicht Sicherheits- und Entwicklungspolitik. Menschenrechte sind aber ein wesentlicher Pfeiler, neben Sicherheit und Entwicklung (Kofi Annan), für dauerhaften Frieden in der Welt.

Der Schutz individueller, unveräußerlicher Menschenrechte ist die Voraussetzung für die Möglichkeit eines menschenwürdigen Zusammenlebens der Völker und Menschen weltweit.

Terrorismus- und Armutsbekämpfung dürfen elementare Menschenrechte nicht verletzen. Gerade Europa ist auf Grund seiner eigenen Geschichte dem Menschenrechtsschutz in besonderer Weise verpflichtet.

2. Menschenrechte gelten universal.

Die Mitgliedsländer der EU verfolgen den Schutz der Menschenrechte zuerst und mit Priorität in ihren eigenen Ländern und stellen sich bewusst dem kritischen Dialog.

Für die Staaten der EU gelten die gleichen Standards wie für alle anderen Länder. Diese Standards dürfen nicht durch Verweis auf übergeordnete Ziele oder Kollektivinteressen ausgehöhlt werden.

3. Die Idee der Universalität bildet den politischen Kern des Menschenrechtskonzepts.

Der Relativierung dieses Grundgedankens ist klar und überall zu widersprechen.

Der Schutz kultureller Vielfalt, von Traditionen oder Religionen wird als politischer Gegenentwurf zur Menschenrechtsidee abgelehnt. Befürwortet wird aber eine unideologische Menschenrechtspolitik, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Traditionen auf der Basis des Schutzes elementarer Menschenrechte zulässt.

Beschränkung auf elementare Menschenrechte für alle Menschen in diesem Zusammenhang heißt: Was nicht universal gelten kann oder wovon wir nicht überzeugt sind, dass es universal gelten sollte, ist im engeren Sinne auch kein Menschenrecht.

Diskussionen über das Verständnis von Menschenrechten sind wichtig. Ihnen sollte nicht mit Verweisen auf Begriffe wie Menschenwürde und Respekt ausgewichen werden.

4. Menschenrechte sind unteilbar.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte schaffen erst die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der klassischen Freiheitsrechte.

Die Unteilbarkeit der Menschenrechte heißt, dass einzelne Rechte oder Gruppen von Rechten nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Unteilbarkeit bedeutet nicht, alle Rechte sind gleich wichtig. Politische Prioritätensetzung ist wichtig.

5. Menschenrechtspolitik muss die Lage der von Menschenrechtsverletzungen betroffenen Menschen weltweit verbessern.

Die Implementierung von Mindeststandards und konkrete Maßnahmen zum Schutz elementarer Menschenrechte in allen Ländern haben Vorrang gegenüber der Erweiterung des inhaltlichen Katalogs der Menschenrechte und ihrer nur rechtlichen Kodifizierung ohne Sanktionsmechanismen.

6. Die Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte tragen zuerst die Regierungen souveräner Staaten.

Für Nationale Regierungen, Rat, Kommission und EU-Parlament ist es unvermeidlich, zu schweren Menschenrechtsverletzungen öffentlich Stellung zu nehmen, wo immer sie auf der Welt vorkommen.

Alleiniger Maßstab sollte die Schwere der Menschenrechtsverletzungen sein und nicht die besonderen, guten, strategisch oder wirtschaftlich wichtigen, Beziehungen zu dem Staat, der für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist.

Das Eintreten für den Schutz elementarer Menschenrechte ist keine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates.

7. Menschenrechtsschutz ist nicht möglich ohne stabile Staaten.

Staatliche Stabilität, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Entwicklung und Demokratie sind wesentliche Schritte bei der Durchsetzung und Implementierung von Menschenrechten. In einer konkreten Situation kann es geboten erscheinen, diese Ziele nicht gleichzeitig sondern nacheinander anzustreben.

8. Die Stärkung der Kompetenzen und der Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist ein wesentlicher Teil der Menschenrechtspolitik.

Menschenrechtspolitik muss Straflosigkeit bekämpfen.

Schwere Menschenrechtsverletzungen wie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord dürfen nicht straflos bleiben. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag muss gestärkt werden.

9. Internationale Menschenrechtspolitik darf Grundrechtsschutz und Rechtsstaatlichkeit in den Länder der EU nicht aushöhlen.

Der Erhalt der eigenen Möglichkeiten des Zusammenlebens in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat ist keineswegs selbstverständlich.

UN-Resolutionen können auch auf die Art und Weise unseres staatlichen Zusammenlebens zurückwirken. Fundamentale Menschenrechtsstandards in der EU sind nicht mit anderen Zielen internationaler Politik verhandelbar. Deshalb können auch Mehrheitsentscheidungen (autoritärer oder nicht demokratischer Staaten) in den Vereinten Nationen keine Bindungswirkung innerhalb der EU-Staaten entfalten.